BFH qualifiziert Einnahmen um
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine steuerliche Ungleichbehandlung bei der Gewerbesteuer korrigiert. Die Ungleichbehandlung lag darin, dass der Einzelunternehmer anders als die Personengesellschaft steuerlich mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen kann. Folge ist, dass bei ihm nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt.
Der BFH wendet nun eine spezielle Auslegung des Einkommensteuergesetzes verfassungskonform an. Konkret geht es um die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 Einkommensteuergesetz. Künftig gilt, dass eine Personengesellschaft einkommensteuerlich zwar insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, darauf aber trotzdem keine Gewerbesteuer zahlen muss.
In der Praxis sind davon Fälle betroffen, bei denen sich eine nicht gewerblich tätige Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. In dem Fall erzielt sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtige Einkünfte (z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Folge davon war, dass die Personengesellschaft auf ihre nicht gewerblichen Einkünfte auch Gewerbesteuer zahlen musste. Das ist künftig nicht mehr der Fall.
Solche Einkünfte werden nun bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen aber nicht mehr der Gewerbesteuer.
Urteil:
Urteil IV R 30/16
Fazit:
Ein positives Urteil für die Betroffenen.