BFH-Urteil zum Vorsteuerabzug bei Reparaturen: Verursachung statt Verwendung entscheidend
Auch für die Reparatur eines Daches eines nicht-unternehmerisch genutzten Wohnhauses, die durch die Installation einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage verursacht war, kann der Vorsteuerabzug bejaht werden. Das Entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall.
Der BFH stellt hierbei klar, dass es unerheblich ist, ob der reparierte Gegenstand - das Dach - selbst nicht-unternehmerisch genutzt wird oder wurde. Denn die Zuordnung des reparierten Gegenstandes ist von der Zuordnung der Reparaturleistung zu unterscheiden. Die Frage, ob die bezogene Eingangsleistung für den Vorsteuerabzug ermöglichende Ausgangsleistungen verwendet wird, beantwortet sich nicht ausschließlich danach, wie die Eingangsleistung verwendet wird. Stattdessen stehen Kosten auch dann im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie durch diese verursacht sind. Dies war hier der Fall, da der Dachschaden durch die unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage entstanden war.
Urteil leitet sich aus ähnlichen bereits bekannten Konstellationen ab
Das Urteil hat eine klarstellende Bedeutung. Der Zuordnungsgrundsatz, die Verursachung der Eingangsleistung, wird häufig neben dem anderen Zuordnungsgrundsatz, der Verwendung der Eingangsleistung, übersehen. Eine gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht zu erwarten. Den sie erkennt die Zuordnung nach der Verursachung in anderen Konstellationen durchaus an. So können auch Vorsteuerbeträge aus Reparaturen infolge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt mit einem privaten Kfz zum Abzug berechtigen.