BGH: Irreführende Werbung vermeiden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung gefällt, dass der Begriff Klimaneutralität von Unternehmen klar erklärt werden muss. Firmen, die ihre Produkte als klimaneutral bezeichnen, müssen fortan auf der Verpackung konkret erklären, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Käufer müssten darüber informiert sein, ob sich der mehrdeutige Begriff "klimaneutral" auf eine Reduktion von CO₂ im Herstellungsverfahren oder auf eine Kompensation beziehe, so der BGH.
Anlass für das Urteil war der Katjes-Streit. Der Herstellungsprozess der Süßwaren-Firma verlief tatsächlich nicht CO₂-neutral. Stattdessen unterstützte der Hersteller Klimaschutzprojekte über ein anderes Unternehmen. Dieser Weg ist für Firmen zwar ausdrücklich zugelassen, künftig muss aber auf dem Produkt nachvollziehbar sein, wie die Klimaneutralität erreicht wird.
Umstellung der Werbepraxis erforderlich
Von dem Urteil ist auch die Werbung von Unternehmen betroffen. Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist zwar weiterhin zulässig, bedarf aber ebenfalls der unmittelbaren Erklärung. Aufklärende Hinweise außerhalb der Werbung, z. B. durch Angaben auf der Firmenwebseite, reichen mehr nicht aus. Damit legt das Karlsruher Gericht strenge Maßstäbe an, die in der Werbepraxis von Unternehmen einige Umstellungen erforderlich machen.
Fazit: Firmen müssen künftig aktiv vermeiden, dass Kunden durch den Begriff "klimaneutral" in die Irre geführt werden können. Sowohl in der Werbung als auch auf den Produkten muss klar werden, wie Hersteller die Klimaneutralität erreicht.
Urteil: BGH vom 27.6.2024, Az.: I ZR 98/23