BGH: Mietminderungen im Einzelfall möglich
Während der Corona-Lockdowns blieben etliche Läden geschlossen und viele Gewerbetreibende streiten noch um Mietminderungen. Denn in der Regel wurde die Miete für die Geschäftsräume trotzdem fällig. Ein großer Teil der Gewerbetreibenden hat die Miete aber entweder komplett oder anteilig nicht mehr gezahlt.
In vielen Fällen mussten Prozesse mit den Vermietern geführt werden, die sehr unterschiedlich ausgingen. Gerichte der unteren Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, die behördlichen Betriebsschließungen gingen den Eigentümer des Ladenlokals nichts an, der Mieter könne das Objekt ungehindert nutzen. Andere Gerichte favorisierten eine Mitbeteiligung des Vermieters (50% Mietminderung).
Keine pauschale Lösung
Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Vermieter und der Firma Kik in Chemnitz entschieden. Es ging um einen fälligen Betrag von 7.850 Euro. Eine klare Orientierung liefert das oberste Gericht leider auch nicht. Sein Urteil: Mietminderungen sind nur im Einzelfall möglich, einen generellen Mieterlass oder gar eine Halbierung der Miete, gibt es nicht.
Begründung des BGH: Es seien immer "sämtliche Umstände des Einzelfalls" zu berücksichtigten, so die Richter in Karlsruhe. Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen.
Komplizierte Einzelfallklärung
Für betroffene Unternehmer bedeutet das: Es wird weiter viel Streit über die Rechtmäßigkeit und konkrete Höhe von Mietkürzungen geben. Besonders kompliziert dürfte die Klärung der Frage sein, ob ein Händler seine Verluste hätte eingrenzen können, indem er das Online-Geschäft ankurbelt. Darauf hatte der BGH als Möglichkeit für die Händler hingewiesen.
Fazit: Der BGH macht es den Betroffenen nicht leichter, pauschale Regelungen gibt es nicht. Mieter gewerblich genutzter Räume müssen jeden Einzelfall mit ihrem Vermieter debattieren. Nach dieser BGH-Vorgabe sollten Gewerbetreibende versuchen, einvernehmliche Vergleiche zu erzielen. Andernfalls werden die Gerichte mit allen Seiten noch viel Arbeit haben.
Urteil: BGH vom 12.1.2022, Az.: XII ZR 8/21