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Wie wichtig ist der Name oder reicht die Funktion?

BGH: Namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht notwendig

Als die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor fünf Jahren in Kraft trat, war die Berufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten die zentrale Änderung. Heute ist der Datenschutzbeauftragte etabliert und selbstverständlicher Eckpfeiler des Datenschutzes. Der Bundesgerichtshof musste jetzt entscheiden, ob Betriebe den Namen des Beauftragten preisgeben müssen.

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen den nach DSGVO berufenen Datenschutzbeauftragte nicht namentlich genannt werden, wenn Kunden oder Mitarbeiter sich an ihn wenden wollen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Betroffenen ausreichende Informationen darüber erhalten, wie sie den Beauftragten erreichen können. 

Es besteht kein Anspruch, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu erfahren. Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO müssen Unternehmen nur die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten angeben. Ausreichend ist die Angabe der Funktionsbezeichnung, wie beispielsweise „der Datenschutzbeauftragte“, so die Entscheidung des BGH. 

Funktion und Erreichbarkeit ist wichtig

Der Name des Datenschutzbeauftragten ist weder in der Datenschutzerklärung noch im Rahmen eines Auskunftsersuchens preiszugeben. Der Datenschutzbeauftragte kann also anonym bleiben.

Konkret ging es um eine Bankkundin, die eine DSGVO-Auskunft verlangte. In der Erklärung teilte das Kreditinstitut nicht den Namen ihres Datenschutzbeauftragten mit. Das monierte die Klägerin als unzureichende Auskunft und verklagte die Bank. Der BGH wies die Klage als unbegründet ab.


Fazit: Der Name des Datenschutzbeauftragten ist weder in der Datenschutzerklärung noch im Rahmen eines Auskunftsersuchens zu nennen.

Urteil: BGH vom 14.5.2024, Az.: VI ZR 370/22

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