BGH-Urteil: Recht: 30-Tage-Bestpreis nicht verstecken
Die Angabe des 30-Tage-Bestpreises muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ist der niedrigste Gesamtpreis nicht klar erkennbar, ist die Werbung unzulässig und abzumahnen. Eine Fußnote für die Preisangabe reicht nicht aus.
Versteckte Referenzpreise sind unzulässig
Konkret ging es im Netto-Fall um einen Werbeprospekt, der Kaffee im Angebot hatte. Dabei gab es im Prospekt einen beworbenen, aktuellen Verkaufspreis von 4.44 Euro (Preisermäßigung 36%). Erst in einer Fußnote konnten Kunden nachlesen, dass das Produkt in den vergangenen 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro kostete.
Die Preisauszeichnung wertete der BGH als irreführend und mit der Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unvereinbar.
Fazit: Der BGH untersagt Unternehmen eine verwirrende Rabattwerbung in Fußnoten.
Urteile: BGH vom 9.10.2025, Az.: I ZR 183/24 und EuGH vom 26.9.2024, Az.: C-330/23.