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Rücktritt und Vertragsstrafe sind gesetzlich vereinbar

BGH-Urteil: Vertragsstrafe trotz Rücktritt

© Uli Deck / dpa / picture alliance
Ein Bauträger verpasst den Fertigstellungstermin für ein Wohnprojekt, woraufhin der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt und dennoch die volle Vertragsstrafe von 365.000 Euro fordert. Der BGH bestätigt diesen Anspruch. Für den Verzicht auf die Vertragsstrafe im Rücktrittsfall bedarf es einer klaren vertraglichen Regelung.

Auch wenn ein Auftraggeber wegen Terminverzugs vom Vertrag zurücktritt, bleibt eine zuvor entstandene Vertragsstrafe fällig. Im konkreten Fall ging es um 27 Wohnungen, die nicht termingerecht („Longstop-Date“) fertiggestellt wurden. Der Auftraggeber trat berechtigt zurück. Er forderte jedoch weiterhin die vereinbarte Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Denn der Rücktritt wandelt das Vertragsverhältnis lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dabei entfallen zwar die primären Leistungspflichten. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe, die vor dem Rücktritt entstanden sind, bleibt aber bestehen.

Der Bauträger hatte sich in diesem Fall verpflichtet, auf dem Grundstück ein Fabrikgebäude in ein Wohnhaus mit 27 Wohnungen umzubauen. Die Kosten sollten sich auf 7,3 Millionen Euro belaufen. Er verpasste aber den für die Fertigstellung vereinbarten Termin, woraufhin der Auftraggeber vom Vertrag zurück trat und die vereinbarte Vertragsstrafe von 365.000 Euro verlangte. Der BGH billigte dem Kläger zu. Wer als Vertragspartner sicherstellen will, dass die vereinbarte Vertragsstrafe im Rücktrittsfall entfällt, muss dies ausdrücklich im Vertrag vorsehen, weist Daniel Blazek, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Bielefeld, hin.

Fazit: Unternehmen sollten bei Vertragsgestaltungen auf klare Regelungen zur Vertragsstrafe achten und im Fall eines Rücktritts prüfen, welche Ansprüche noch geltend gemacht werden können. Denn ein Rücktritt bedeutet nicht, dass alle Forderungen verfallen.

Urteil: BGH vom 22.5.2025, Az.: VII R 129/24

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