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Kein Schutz als Wortmarke

„Black Friday“ ist für alle Händler frei

Schwarze Luftballons mit Prozentsymbolen, Symbolbild Black Friday. © 3dddcharacter / stock.adobe.com
Schnäppchen, Deals und Sparaktionen so weit das Auge reicht: Der Black Friday ist das Shoppingevent in Deutschland. Der Black Friday gehört seit seiner Einführung zu den umsatzstärksten Tagen des Jahres für alle Unternehmen, die an der Aktion teilnehmen. Deshalb ist die Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zur umstrittenen Wortmarke so wichtig

Händler können am vierten Freitag im November mit dem Slogan "Black Friday" werben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Die Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit dem Versuch gescheitert, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern. 

Die Marke „Black Friday“ hat das das Kammergericht  Berlin mit sofortiger Wirkung für verfallen erklärt. Der jahrelange Rechtsstreit um die Marke geht damit zu Ende. "Black Friday" ist laut KG ein Schlagwort für Rabattaktionen, weißt aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin. 

Voraussetzungen für Marke nicht erfüllt

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke sei in keinem der über 900 angemeldeten Waren und Dienstleistungen gelungen, so das KG. Nach dem Markengesetz (MarkG) ist der Begriff so zu verwenden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens  zu verstehen ist.  

Die Marke ist im Besitz der Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong. Sie und ihre Lizenznehmerin, die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, mahnten zahlreiche Unternehmen ab, die mit dem "Black Friday" warben.

Fazit: Wer im Handel am „Black Friday“ mit Sonderkonditionen, Rabatte und Preissenkungen wirbt, läuft nicht mehr Gefahr, dafür abgemahnt zu werden. Ein Markenschutz besteht nicht mehr.

Urteil: KG Berlin vom 14.10.2022, Az.: 5 U 46/21

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