Bonus-Ziele gemeinsam festlegen
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag dazu, mit seinem Mitarbeiter Bonus-Ziele zu vereinbaren, so ist er daran auch gebunden. Es geht jedenfalls nicht, dass der Arbeitgeber dann im Jahresverlauf keine Zielvereinbarung mit dem Mitarbeiter aushandelt, sondern die Ziele im Alleingang festlegt. Das geht nicht einmal dann, wenn es in den AGB des Arbeitsvertrages eine zusätzliche Klausel gibt, die das erlaubt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das BAG erklärte die AGB-Zusatzklausel zur Zielvereinbarung für unwirksam. Eine einseitige Festlegung von Bonuskriterien ist in dem Fall nicht gestattet. Begründung: Der Arbeitgeber hat sich im Arbeitsvertrag verpflichtet, für eine Periode Ziele mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Diese Vertragspflicht könne er nur erfüllen, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt. Dazu gehört, dass der Mitarbeiter auf die Festlegung der Ziele Einfluss nehmen kann. Diese Pflicht habe der Arbeitgeber vorliegend schuldhaft verletzt.
83.000 Euro für entgangene Bonus-Zahlung zugesprochen
Im Streifall ging es um einen Direktor Development im Bereich Schiffe. Dem war ein Jahresfixgehalt von 180.000 Euro und eine variable Vergütung (Tantieme) in maximal gleicher Höhe zugesagt. Der Arbeitgeber und der leitende Mitarbeiter konnten sich über die konkreten Zielvorgaben aber nicht einigen. Deshalb übermittelte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig von ihm festgelegte Vorgaben. Daraufhin kündigte der Direktor. Eine Tantieme zahlte der Betrieb nicht. Deshalb verlangte der Ex-Mitarbeiter Schadensersatz. Das BAG folgte der Klage zwar nicht im vollen Umfang, verurteilte aber den Betrieb zur Zahlung von rund 83.000 Euro.
Fazit: Haben sich Arbeitgeber verpflichtet, die Bonus-Ziele mit dem Mitarbeiter festzulegen, müssen sie eine Einigung darüber erzielen. Legen Arbeitgeber die Ziele einseitig fest, werden sie schadensersatzpflichtig. Achten Sie auf die exakten Formulierungen im Arbeitsvertrag.
Urteil: BAG vom 3.7.2024, Az.: 10 AZR 171/23