Bundesfinanzhof begünstigt Schuldner
Der BFH ändert seine Rechtsprechung beim Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft.
Wer die Verbindlichkeiten trägt, ist auch Nutznießer bei einem Forderungsverzicht. Diesen Grundsatz hat der BFH (Urteil vom 22.1.2015, Az. IV R 38/10) jetzt aufgestellt. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert. Es geht um Fälle, in denen ein Forderungsverzicht der Gläubiger einer Personengesellschaft im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel in dieser Gesellschaft steht. Neu ist: Die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe, die den Gläubiger zum Forderungsverzicht bewogen haben, spielen keine Rolle mehr. Ein Sanierungsgewinn kann somit auch dann den neuen Gesellschaftern der Personengesellschaft zugerechnet werden, wenn der entsprechende Erlass durch die Gläubiger bereits vor dem Eintritt der neuen Gesellschafter in die Personengesellschaft stattgefunden hat.
Fazit: Entscheidend ist jetzt allein die zwischen den alten und neuen Gesellschaftern getroffene Bestimmung, wer die (Alt-)Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirtschaftlich tragen soll.