Chef haftet nicht für ungesicherte Treppe auf der Baustelle
Die Sicherungspflicht des Arbeitgebers auf einer Baustelle hat Grenzen. Die zeigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) auf. Es ging um einen Arbeitsunfall, bei dem ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten, freiliegenden Treppe abstürzte.
An der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss hatten die Mitarbeiter keine Absturzsicherung angebracht; statt eines Geländers gab es nur ein Flatterband.
Keine besondere Sicherungspflicht
Einer der Maler stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich an den Armen. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte den Schaden, forderte aber vom Betriebsinhaber Ersatz der Kosten. Die Sicherungspflicht des Arbeitgebers greift in diesem Fall allerdings nicht.
Es besteht keine Pflicht, frei liegende Treppenläufe bis zu einem Meter besonders zu sichern, entschied das Gericht. Eine Sicherungspflicht besteht erst ab einem Meter Absturzhöhe. Die Berufsgenossenschaft muss für den Arbeitsunfall haften und kann sich das Geld nicht beim Arbeitgeber zurückholen.
Fazit: Ein Betrieb kann bei einem Arbeitsunfall nur dann in Regress genommen werden, wenn besonders schwerwiegende Verstöße gegen seine Sicherungspflicht vorliegen.
Urteil: BGH vom 21.7.2020, Az.: VI ZR 369/19