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Arbeitsverhalten und generelle Ordnung im Betrieb sind zwei paar Schuh

Chef kann Aufräumen und Ruhe im Betrieb anordnen

‚Ordnung ist das halbe Leben, ich lebe jetzt in der anderen Hälfte‘, so oder ähnlich mögen Mitarbeiter gedacht haben, als sie es mit der Disziplin am Arbeitsplatz nicht mehr so genau nahmen. Dem Chef ging das gegen den Strich. Er verordnete Sauberkeit, Ruhe und Ordnung per Dekret, allerdings ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Ist das ein Verstoß gegen die Mitbestimmung oder abgedeckt durch das Direktionsrecht?

Weist der Chef seine Arbeitnehmer in einem offiziellen Schreiben an, den Arbeitsplatz in einem sauberen Zustand zu halten, müssen sich die Beschäftigten daran halten. 

Klare Ansage des Chefs: Nicht mehr benötigtes Papier gehört in den Mülleimer und nicht zerknüllt einfach auf den Boden. Außerdem dürften Diskussionen unter den Beschäftigten nicht zu Tumulten und Beleidigungen führen. 

Ordnung am Arbeitsplatz

In einem Betrieb mit Schichtarbeit wurden Arbeitsplätze unordentlich hinterlassen. Es kam sogar unter den Beschäftigten zu Tumulten, Gewaltandrohungen und Beleidigungen. Anweisungen der Vorgesetzten wurden missachtet. Der Senior-Manager wies schließlich schriftlich darauf hin, dass der Arbeitsplatz ordentlich zu verlassen sei. 

Im Falle weiterer Beleidigungen oder handgreiflichen Tätigkeiten würden Kündigungen geprüft. Der Betriebsrat war nicht beteiligt und klagte wegen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte.

Anweisungen zum Arbeitsverhalten ohne Mitbestimmung  

Die Klage war nicht erfolgreich: Bei Belehrungen oder Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsverhalten hat der Betriebsrat keine Mitbestimmung, so das LAG Köln. 

Denn sie konkretisieren nur die Arbeitspflichten und beziehen sich damit auf das Arbeitsverhalten, nicht auf die generelle Ordnung im Betrieb. Nur wenn die tangiert sei, greife die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Fazit: Anweisungen des Managements unterliegen nicht der Mitbestimmung, wenn sie die Arbeitspflicht, das Arbeitsverhalten konkretisieren und sich nicht generell auf die Ordnung im Betrieb beziehen.

Urteil: LAG Köln vom 27.5.2020, Az.: 11 TaBV 48/19

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