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Keine Kündigung der Betriebsrente nach Kassenlage

Chef muss Direktversicherung behüten

Knapp acht Millionen Verträge mit Direktversicherungen haben Arbeitgeber abgeschlossen, um für das Rentenalter ihrer Beschäftigten vorzusorgen. Chefs müssen diese hüten wie ihren Augapfel.

Ein Beschäftigter kann seine Geldsorgen nicht durch eine vorzeitige Kündigung seiner Direktversicherung lösen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 26.04.2018 - 3 AZR 586/16).

Knapp 8 Mio. Verträge mit Direktversicherungen haben Arbeitgeber abgeschlossen. Das Drängen mancher Beschäftigter auf vorzeitige Kündigung führte in den Betrieben immer wieder zu heftigen Diskussionen.

Die Direktversicherung kann nicht einfach abgerufen werden

Im Streitfall war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine Direktversicherung einzuzahlen. Vor Gericht verlangte der Arbeitnehmer die Kündigung der Police. Begründung: finanzielle Notlage bei der Hausfinanzierung.

Das Ansparmodell Direktversicherung ist aber nicht mit einem abrufbaren Darlehen zu vergleichen. Deshalb gibt es auch keine Kündigungsmöglichkeit, sagen die Richter in Erfurt. Die Betriebsrente zu verfrühstücken, weil plötzlich Geld fehlt, sei mit der Zwecksetzung von Betriebsrenten unvereinbar.

Fazit: Ein Arbeitgeber darf eine bestehende Direktversicherung
zur Altersvorsorge nicht kündigen,
auch wenn der Beschäftigte dies verlangt.

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