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Kündigungsschutz durch Hinweisgeberschutzgesetz nicht garantiert

Compliance-Meldung schützt nicht vor Kündigung

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Hinweisgeber (Whistleblower) sind zwar besonders vor Vergeltungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber geschützt. Die Meldung eines Verstoßes zieht aber nicht automatisch einen Kündigungsschutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nach sich. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden.

Mitarbeiter können sich durch eine Compliance-Meldung nicht automatisch vor einer Kündigung schützen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden. In dem Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit. 

Hinweisgeber können zwar auf einen besonderen Kündigungsschutz vertrauen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Das soll sie vor Strafaktionen des Arbeitgebers schützen. Für die Wirksamkeit ist aber relevant, dass zweifelsfrei bewiesen werden muss, dass eine Kündigung eine direkte Vergeltung auf eine Meldung ist. Hat der Arbeitgeber bereits vor der Meldung die Entscheidung zur Kündigung getroffen und kann der Hinweisgeber einen direkten Zusammenhang zwischen Meldung und folgender Kündigung nicht nachweisen, hat eine Kündigung Bestand.

Fazit: Unternehmen, die Kündigungsentscheidungen in der Probezeit gut dokumentieren und sachlich begründen können, schützen sich gegen allfällige Anfechtungen gegen die Kündigung. Eine Compliance-Meldung des Arbeitnehmers kann dadurch nicht als Vergeltungsmaßnahme ausgelegt werden. Empfehlenswert sind zudem transparente Compliance-Regelungen, um den rechtlichen Rahmen abzustecken. 

Urteil: LAG Hamburg vom 30.1.2025, Az.: 3 SLa 19/24

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