Corona halbiert die Ladenmiete
Die Absenkung der Kaltmiete bei einem durch die Pandemie geschlossenen Ladenlokals um 50% ist angemessen. Jetzt gibt es dazu ein Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG) in Dresden. Ein Textileinzelhändler in Sachsen musste durch die Corona-Verordnung des Landes sein Geschäft schließen. Er bewertet dies als einen Mangel, der sogar einen vollständigen Mieterlass (monatliche Bruttomiete 7.854 Euro) zur Folge hätte. Das Gericht sah jedoch „nur“ eine Störung der Geschäftsgrundlage. Aber auch diese führe zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Der Mieter habe für den Zeitraum der staatlichen Schließungsanordnung (nur) die Hälfte der vereinbarten Kaltmiete zu zahlen. Ein vollständiger Mieterlass sei nicht möglich. So würden die Belastungen gleichmäßig auf beide Parteien verteilt.
Fazit: Kommt es im Rahmen einer Viruspandemie zu einer behördlich angeordneten Ladenschließung, dann liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Diese rechtfertigt eine Vertragsanpassung.
Urteil: OLG Dresden, Urteil vom 24.2.2021, Az.: 5 U 1782/20