Corona-Hilfen sind nicht pfändbar
Fazit: An der Maßgabe dürfte nicht mehr gerüttelt werden können – Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden und dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie. Etwaige Gläubiger haben das Nachsehen.
Urteil: LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - 39 T 57/20