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Landgericht urteilt gegen Bank

Corona-Hilfen sind nicht pfändbar

Wenn ein Schuldner seinen Zahlungen nicht nachkommt, kann das einen Gläubiger auf eine harte Probe stellen. So mancher kommt da auf die Idee, die Corona-Hilfen pfänden zu lassen.
Das Landgericht Köln hat ein für Gläubiger wie Schuldner gleichermaßen wichtiges Urteil erlassen: Bewilligte Corona-Soforthilfe darf nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen herangezogen werden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Der Empfänger entscheidet allein, welche Forderungen höchste Priorität für die Existenzsicherung haben. Das können Mietforderungen, Lieferantenforderungen etc. sein.

Fazit: An der Maßgabe dürfte nicht mehr gerüttelt werden können – Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden und dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie. Etwaige Gläubiger haben das Nachsehen.

Urteil: LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - 39 T 57/20

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