Corona-Quarantäne ist kein Kündigungsgrund
Der Arbeitgeber kann keine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne nicht zur Arbeit erscheint. Das gilt auch in Kleinbetrieben (bis zu 10 Beschäftigte), in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. So entschied jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) Köln.
Auch Kleinbetriebe müssen Quarantäne beachten
Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts in häuslicher Quarantäne. Er galt als Kontaktperson einer infizierten Person. Darüber informierte er seinen Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber vermutete, der Kläger wolle sich lediglich vor der Arbeit "drücken". Er forderte deshalb eine Bestätigung der Quarantäneanordnung. Das Gesundheitsamt stellte diese jedoch nicht aus. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber.
Sitten- und treuwidrig?
Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb keine Anwendung. Folglich muss der Arbeitgeber für eine fristgerechte Kündigung vor Gericht keinen Kündigungsgrund angeben.
Trotzdem kassierte das ArbG die Kündigung. Begründung: Diese sei sitten- und treuwidrig. Erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert habe, entgegen der Quarantäneanordnung im Betrieb zu erscheinen.
Fazit: Arbeitnehmer können nicht zur Arbeit angefordert werden, wenn sie auf Anweisung der Gesundheitsbehörde in Quarantäne sind. Nachweisen müssen sie das nicht.
Urteil: ArbG Köln vom 15.4.2021, Az.: 8 Ca 7334/20
Hinweis: Das Kündigungsrecht für Kleinbetriebe ohne Begründung ist von der Regelung nicht betroffen. Auch hier gilt für den Arbeitgeber: Reden ist Silber, Schweigen wäre arbeitsrechtlich Gold gewesen.