Corona und Kurzarbeit: Was die Betriebe jetzt wissen müssen
Falls Sie planen, die Kurzarbeitergeldregelung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich mit den wichtigsten Aspekten vertraut machen. Hier unser Überblick für Entscheider:
Ziel: Ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) soll den Betrieben helfen, ihr Personal zu halten und Kündigungen verhindern.
Ein Arbeitnehmer reicht
Voraussetzungen: Die Voraussetzungen von KUG sind schon dann erfüllt, wenn im Betrieb oder in der Abteilung nur ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Wie groß muss der Arbeitsausfall sein? Das neue Recht sieht vor, dass mindestens 10% (bisher ein Drittel) der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss. Noch nicht geklärt ist, ob auch 10% des Umsatzes als Mindestbedingung zugelassen wird.
Arbeitszeitkonten spielen aktuell keine Rolle
Was ist mit Arbeitszeitkonten? Normalerweise muss der Arbeitgeber alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden. So wurde bisher verlangt, dass die Spielräume von Arbeitszeitkonten genutzt werden. Das ist jetzt nicht mehr notwendig. Der Betrieb kann darauf verzichten, zunächst negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. KUG wird sofort gezahlt.
Was ist mit den Arbeitgeber-Beiträgen zur Sozialversicherung? Neu ist, dass die Verordnung vorsieht, dem Arbeitgeber diese voll zu erstatten.
Auch Leiharbeiter anspruchsberechtigt
Was ist mit Leiharbeitern? Neu ist, dass das Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden kann.
Wie hoch sind die KUG-Zahlungen? 60% des ausgefallenen Nettolohns (Arbeitnehmer mit einem Kind: 67%).
Fazit: Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten halten wollen, sollten unbedingt auf das Instrument Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit zurückgreifen.
Hinweis: Den Zweiseiter der Bundesagentur finden Sie hier:
Weitere Information im Internet unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld