Coronahilfen nicht richtig durchdacht
Gut gemeint ist nocht nicht gut – das zeigt sich auch bei den Schnellhilfen für KMU. Viele Unternehmer sind verunsichert, ob und wann sie die Hilfen in Anspruch nehmen können. Denn es gibt dafür keine klaren Vorgaben. Bei Fehlverhalten droht das Strafrecht: Subventionsbetrug. Zwar werden die Steuerbehören bei der Prüfung in einigen Jahren nur Stichproben machen. Aber dennoch: Das gesellschaftliche Kilma wird dann ein anderes sein, der Solidaritätsrausch vorüber, Verteilungskämpfe herrschen. Im BMWi kennt man die Problemlage, aber hat noch keine Lösung. Unternehmer müssen bei der Inanspruchnahme das (strafrechtliche) Restrisiko übernehmen.
Um mit den staatlichen Hilfen über die Runden zu kommen, müssen Unternehmen verschiedene Leistungen kombinieren. Steuerstundungen sind möglich, wenn die Einnahmen zurückgegangen sind. Zur Bezahlung der Mitarbeiter gibt es das Kurzarbeitergeld. Die Soforthilfen für Kleinstbetriebe sollten besonders für dauerhafte Zahlungsverpflichtungen wie Mieten und Pachten genutzt werden.
Mietaussetzung möglich, aber riskant
Zwar können Kleinstunternehmer (weniger als zehn Beschäftigte, Jahresumsatz bzw. -bilanz unter 2 Mio. Euro) ihre Mietzahlungen vom 1. April bis 30. Juni aussetzen. Ihnen darf nicht gekündigt werden. Das gilt auch für Pachten. Der Mieter muss dazu glaubhaft machen, dass er wegen Auswirkungen der Pandemie seine Miete nicht leisten kann. Er muss die Miete dann später bezahlen. Die Zeit nach Juni ist aber in dem Gesetz nicht geregelt. Die Mieter setzen sich also dem Risiko aus, dass sie nach dem 30.6. gekündigt werden. Mietaussetzungen sollten daher in Absprache mit dem Vermieter erfolgen.
Soforthilfen bei Liquiditätsabfluss
Die Einnahmen Vdürfen nicht ausreichen, um die laufenden Kosten zu decken. Das ist die Voraussetzung für die Soforthilfe für Selbständige und Kleinstbetriebe. Beantragen Sie Hilfen rechtzeitig, wenn ihre Barbestände im Zuge der Coronakrise schwinden. Rechnen Sie mit ein bis zwei Wochen Bearbeitungszeit. Warten Sie nicht ab, bis ihre liquiden Mittel komplett aufgebraucht sind.
Um später einen Nachweis für Ihre Liquiditätsnöte zu haben, dokumentieren Sie jetzt Ihre Liquiditätslage und Verpflichtungen. Stellen Sie eine Hochrechnung für die kommenden Monate an. Das kann Ihnen im Zweifelsfall bei der BP helfen.
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Die Insolvenzantragspflicht wurde ausgesetzt. Überschuldete Unternehmen müssen bis zum 30. September nicht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. Voraussetzung: Zum einen muss die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruhen. Zum anderen muss eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit beruhen, etwa weil Hilfen beantragt sind oder Finanzierungsvereinbarungen getroffen werden. Während der ausgesetzten Insolvenzpflicht haften Geschäftsführer nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen, so die gesetzliche Regelung.
Fazit: Das Hilfspakt der Regierung ist recht umfassend. Aber es ist mit ganz heißer Nadel gestrickt. Für die Unternehmer, die die Hilfen in Anspruch nehmen wollen und müssen, bedeutet das, dass sie ein strafrechtliches Restrisiko (er)tragen müssen.