Crowdworking: Vorsicht vor der Sozialversicherungsfalle
Flexibilität beim Personaleinsatz ist für Firmen wichtig. Deshalb setzten sie bei einfachen Dienstleistungen auf Soloselbständige oder sogenannte Crowdworker. Wer diese Tätigkeiten anbietet um so beweglich beim Personaleinsatz zu sein, muss die Aufträge so abwickeln, dass daraus keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entssteht. Das ist ein schmaler Grat.
Ein selbständiger Crowdworker kann in Wirklichkeit ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer sein. Die Grenze zwischen den unterschiedlichen Beschäftigungsformen hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil gezogen.
Für ein festes Arbeitsverhältnis spricht immer dann, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit so steuert, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.