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Haftungsfrage bei Cyberkriminalität neu bewertet

Cyberkriminalität: Unternehmer haftet nicht allein

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz verändert die Haftungsfrage bei gefälschten Rechnungen gravierend. Unternehmen haften nicht allein, wenn Kunden fälschlicherweise Zahlungen an Hacker leisten.

Ein Unternehmen, dessen Rechnung von Hackern gefälscht und vom Kunden falsch bezahlt wird, haftet nicht allein für den Schaden. Zu diesem Urteil kam jetzt das Landgericht Koblenz. Die Richter bewerteten damit die Schuldfrage in einem Fall völlig neu. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte noch geurteilt, dass das Unternehmen, dessen Rechnung gehackt wurde, allein in der Haftung ist (FB vom 13.2.).  

Die neue Bewertung: Die Firma hat Anspruch auf die Zahlung aus einem Werkvertrag. Der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung an einen Hacker erfüllt habe. Er hatte nach einer E-Mail-Rechnung der Firma den vereinbarten Werklohn überwiesen - allerdings auf das in gefälschten Rechnung angegebene Konto.

Haftung für falsch überwiesene Zahlung

Das Landgericht gab dem zahlenden Kunden nun sogar die überwiegende Teilschuld für die falsch ausgeführte Zahlung. Ihm war nicht aufgefallen, dass ein anderer Name des Kontoinhabers genannt war und ihm eine neue Kontoverbindung zugunsten eines fremden Dritten mitgeteilt wurde. Die Mail hätte zwingend Anlass zur kritischen Prüfung geben müssen. Mindestens eine einfache Rückfrage beim Werkunternehmer sei in so einem Fall angemessen. 

Der Kunde sei nicht sorgsam genug bei der Prüfung der Daten des Kontoinhabers gewesen, so das Gericht. Darum müsse er eine Teilschuld von 75% übernehmen. Das Unternehmen hat ebenfalls eine Teilschuld, weil es die Kundendaten nicht ausreichend gesichert hatte (25%). 

Fazit: Wer eine Rechnung bezahlt, sollte in jedem Fall die Bankverbindung standardisiert prüfen. Bei Abweichungen ist eine Rückfrage angezeigt, um nicht Opfer eines Hackerangriffs zu werden. Denn wer falsch zahlt, trägt einen großen Teil Mitschuld.

Urteile: LG Koblenz vom 26.3.2025, Az.: 8 O 271/22 und OLG Schleswig vom 18.12.2024, Az.: 12 U 9/24

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