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Direktionsrecht schlägt Besitzstandswahrung

Darf der Arbeitgeber dem Vertriebler seinen Altkundenstamm wegnehmen?

Zwei Personen sitzen sich gegenüber © vchalup / stock.adobe.com
Ob ein Außendienstler genügend Aufträge hereinholt oder Chancen verbockt, schlägt sich sofort in harten Zahlen nieder. Die Beurteilung dieser Zahlen obliegt allein dem Arbeitgeber. Aber hat der Chef auch jederzeit die Möglichkeit, seinen langjährigen Vertrieblern andere Kunden - auch Neukunden - zuzuweisen? Ein Vertriebler hatte geklagt und eine Bestandsgarantie für seine Kontakte gefordert.

Arbeitgeber dürfen ihren Vertriebsmitarbeitern den Kundenstamm wegnehmen und auch Neukunden zuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Der Arbeitgeber muss bei dieser Entscheidung auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass z.B. einem Senior Account Executive schon viele Jahre ein Kundenstamm zugeordnet ist, den der Mitarbeiter auch wesentlich selbst aufgebaut hat. 

Arbeitgeber dürfen auch langjährigen Vertriebsmitarbeitern mit Stammkunden völlig neue Kunden zuordnen. Ebenso ist erlaubt, den Vertrieblern Neukunden zuzuweisen. Das hatte ein Arbeitgeber getan, bei dessen Vertriebsmitarbeiter etliche Vertragsabschlüsse ausblieben und die Umsatzerwartungen bei weitem nicht erfüllt wurden.  

Direktionsrecht macht Neuzuweisung von Kunden möglich

Eine solche Entscheidung des Chefs ist durch das Direktionsrecht gedeckt, so das LAG. Vertriebler haben keine Bestandsgarantie für Altkunden. Dabei spielt auch keine Rolle, dass dem Außendienstmitarbeiter dadurch 85.000 Euro Provisionszahlungen verloren gehen. Die Neuverteilung der Kunden bewege sich im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages und der Stellenbeschreibung für den Senior Account Executive. 

Der Austausch des Ansprechpartners für den Kunden ist nach Auffassung des LAG weder sachwidrig noch willkürlich, sondern von der unternehmerischen Beurteilung getragen. In der Macht des Chefs stehe es zu entscheiden, dass ein anderer Verkäufer versuchen sollte, schneller zum Abschluss zu gelangen und dass er für die Verhandlungen besser geeignet sei.

Fazit: Der Arbeitgeber darf einem Verkäufer im Rahmen seines Direktionsrechts Altkunden entziehen und Neukunden zuweisen.

Urteil: LAG Köln vom 31.1.2022, Az.: 2 Sa 486/21

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