Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2319
Gericht entscheidet zugunsten des Arbeitgebers

Darf ein Unternehmen Resturlaub in die „unwiderrufliche Feistellungsphase“ legen?

Resturlaub wird bei der Kündigung normalerweise mit Geld abgegolten. Das geht aber auch anders. Es ist gängige Praxis bei vielen Firmen, Arbeitnehmer nach einer Kündigung unter Anrechnung des restlichen Urlaubs freizustellen. Ob diese „Zwangsmaßnahme“ mit Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu vereinbaren ist, musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheiden.

In der Zeit der „unwiderruflichen Freistellungsphase“ ist die Anrechnung von ungenutzten Erholungstagen eine zulässige Form der Urlaubsgewährung. Das stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar. Mit der schriftlich erklärten „unwiderruflichen Freistellungsphase“ bestätigt der Arbeitgeber, dass er sich vom Mitarbeiter endgültig trennt. Obwohl er einseitig den genauen Zeitraum festlegt, erfüllt die Firma damit ihre arbeitsrechtliche Pflicht der Urlaubsgewährung.

Ein Teamleiter hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt und wollte seinen Urlaub in Freizeit, nicht in Geld, ausgleichen. Der Arbeitgeber stellte den Mitarbeiter daraufhin unwiderruflich unter Anrechnung des Urlaubs von der Arbeit frei und verkündete, dass der Resturlaub in dieser Zeit zu nehmen sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Ex-Teamleiter die Abgeltung von 16 Urlaubstagen. Er argumentierte, dass er nicht frei über seinen Urlaub hätte verfügen können. 

Zulässige Form der Urlaubsgwährung

Der Arbeitgeber hingegen verwies darauf, dass es rechtlich zulässig ist, den Resturlaub in die Zeit der unwiderruflichen Freistellung zu legen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem Arbeitgeber recht und lehnte die Abgeltung ab. 

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer durch die Freistellung von seiner Arbeitspflicht befreit war und somit die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu Erholungszwecken zu nutzen. Das LAG stellte klar, dass eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs eine zulässige Form der Urlaubsgewährung ist. 

Fazit: Es ist arbeitsrechtlich zulässig, die Zeit einer "unwiderruflichen Freistellung" zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen zu nutzen.

Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 26.3.2024, Az.: 1 Sa 168/23

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Ranking Stiftungsvermögen 2025

Zwei Banken an der Spitze – starke Konkurrenz folgt

Thumb. Erstellt von Redaktion Fuchsbriefe, Bildquelle: Dall*e
Zehn Banken haben sich im Wettbewerb um das beste Stiftungsangebot 2025 der Endauswahl gestellt. Bewertet wurden unter anderem Anlagevorschläge, Transparenz, Service und Investmentkompetenz. Zwei Institute stechen besonders hervor, doch auch die Verfolger zeigen solide Leistungen. Eine differenzierte Analyse zeigt, worauf Anleger achten sollten.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2025 - Wie wir werten

Stiftung Denkmalpflege Hamburg sucht Partner für 12 Millionen Euro: So läuft das Auswahlverfahren

Thumb. Erstellt von Redaktion Fuchsbriefe, Bildquelle: Dall*e
Unser Bewertungssystem besteht aus fünf Kategorien. 1. Im Zentrum steht der eigentliche Anlagevorschlag als Kern des Angebots. Er gibt den Ausschlag, ob sich ein Kandidat für die Endauswahl qualifiziert. 2. Die Investmentkompetenz eines Anbieters. 3. Die Transparenz, gemessen an der Beantwortung eines redaktionellen Fragebogens. 4. Das Angebot an Stiftungsservices und 5. Der Beauty Contest, die mündliche Prüfung zur Endauswahl durch die Fachjury und Vertreter der Stiftung.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2025 - Wie wir werten

So ermitteln wir die Besten im Markttest für Stiftungen 2025

Thumb. Erstellt von Redaktion Fuchsbriefe, Bildquelle: envato elements
Unser Bewertungssystem besteht aus fünf Kategorien. 1. Im Zentrum steht der eigentliche Anlagevorschlag als Kern des Angebots. Er gibt den Ausschlag, ob sich ein Kandidat für die Endauswahl qualifiziert. 2. Die Investmentkompetenz eines Anbieters. 3. Die Transparenz, gemessen an der Beantwortung eines redaktionellen Fragebogens. 4. Das Angebot an Stiftungsservices und 5. Der Beauty Contest, die mündliche Prüfung zur Endauswahl durch die Fachjury und Vertreter der Stiftung.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Die Besten im Stiftungstest 2025

BW-Bank: Goldstandard für Stiftungen

Thumb. Erstellt von Redaktion Fuchsbriefe, Bildquelle: Dall*e
Mit geballter Stiftungsexpertise und einem empathischen Ansatz überzeugt die BW-Bank 2025 auf ganzer Linie: In Anlagekonzept, Service und Transparenz setzt sie Maßstäbe. Mit einem starken Auftritt im Beauty Contest und einem umfassenden Stiftungsservice behauptet sie sich an der Spitze der Bestenliste.
  • Fuchs plus
  • Transparenz? Immer nur für die anderen!

Transparenz für Unternehmen, Geheimnisse für Politiker

In Spanien erschüttert ein neuer Korruptionsskandal die Regierung und wirft ein Schlaglicht auf die in Europa verbreitete Intransparenz in der Politik. Während Unternehmen strenge Offenlegungspflichten erfüllen müssen, bleiben politische Entscheidungen oft im Dunkeln. Von geheimer Vertragsvergabe bis zu unaufgeklärten Affären: Der politische Ruf nach Transparenz wird lauter, endet aber oft kurz vor der Selbstbedienungszone der Politik, meint FUCHSBRIEFE-Chefredakteur Stefan Ziermann.
  • Fuchs plus
  • Effiziente Projektumsetzung durch Interims-Manager

Interims-Manager: Flexible Lösung für dringende Projekte

Interims-Manager sind die Lösung für dringende Projekte, wenn interne Ressourcen knapp sind. Sie bringen Expertise, ein starkes Netzwerk und Erfahrung mit. Ideal als Brückenbauer und Coach, können sie sofort loslegen und Prozesse optimieren. Doch Vorsicht: Unternehmen müssen einige rechtliche Stolpersteine umgehen.
Zum Seitenanfang