Darf ein Unternehmen Resturlaub in die „unwiderrufliche Feistellungsphase“ legen?
In der Zeit der „unwiderruflichen Freistellungsphase“ ist die Anrechnung von ungenutzten Erholungstagen eine zulässige Form der Urlaubsgewährung. Das stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar. Mit der schriftlich erklärten „unwiderruflichen Freistellungsphase“ bestätigt der Arbeitgeber, dass er sich vom Mitarbeiter endgültig trennt. Obwohl er einseitig den genauen Zeitraum festlegt, erfüllt die Firma damit ihre arbeitsrechtliche Pflicht der Urlaubsgewährung.
Ein Teamleiter hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt und wollte seinen Urlaub in Freizeit, nicht in Geld, ausgleichen. Der Arbeitgeber stellte den Mitarbeiter daraufhin unwiderruflich unter Anrechnung des Urlaubs von der Arbeit frei und verkündete, dass der Resturlaub in dieser Zeit zu nehmen sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Ex-Teamleiter die Abgeltung von 16 Urlaubstagen. Er argumentierte, dass er nicht frei über seinen Urlaub hätte verfügen können.
Zulässige Form der Urlaubsgwährung
Der Arbeitgeber hingegen verwies darauf, dass es rechtlich zulässig ist, den Resturlaub in die Zeit der unwiderruflichen Freistellung zu legen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem Arbeitgeber recht und lehnte die Abgeltung ab.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer durch die Freistellung von seiner Arbeitspflicht befreit war und somit die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu Erholungszwecken zu nutzen. Das LAG stellte klar, dass eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs eine zulässige Form der Urlaubsgewährung ist.
Fazit: Es ist arbeitsrechtlich zulässig, die Zeit einer "unwiderruflichen Freistellung" zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen zu nutzen.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 26.3.2024, Az.: 1 Sa 168/23