Das Verwaltungsgericht hat entschieden
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) in Frankfurt am Main hat zur Umsetzung der 2G-Regel im Einzelhandel entschieden. Demnach darf die Firma Grillfürst im hessischen Gründau in ihrem Geschäft die 2G-Regel anwenden. Der hessische Verordnungsgeber hat in seiner Corona-Schutzverordnung (CoronaSchuV) nicht begründet, warum der Einzelhandel diese Möglichkeit nicht nutzen darf.
Die Geschäftsinhaberin, die Produkte rund ums Grillen anbietet, wollte die 2G-Regel einführen. Ihre Überlegung: Keine Maskenpflicht, keine Abstandsregeln und keine Kapazitätsbegrenzungen würden den Umsatz steigern und wieder ein normales Einkaufen möglich machen.
Unternehmerische Freiheit auch für den Handel
Vor dem VG argumentiert sie, dass kein Unterschied zwischen Einzelhandel und anderen Betrieben besteht, in denen die 2G-Regel nach § 26a CoronaSchuV des Landes Hessen erlaubt sei. Es liege im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit, sich für diese Bestimmung zu entscheiden.
Nach Angaben des Gerichts bestehen erhebliche rechtliche Bedenken beim Ausschluss von Verkaufsstätten. Die Ungleichbehandlung des Einzelhandels sei zudem nicht hinreichend begründet. Damit bestehen laut Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Handelsverband Hessen begrüßte die Entscheidung. Die 2G-Regel gibt Einzelhändlern die Möglichkeit, mehr Normalität im Geschäftsleben einkehren zu lassen.
Fazit: Der Einzelhandel darf - zumindest in Hessen - die 2G-Regel nutzen. Unternehmen müssen allerdings abwägen, ob ihnen diese Regel Vorteile bringt - und ob sie Ungeimpfte ausgrenzen wollen. Denn wer die 2G-Regel anwendet, darf Ungeimpften keinen Zutritt erlauben.
Urteil: VG Frankfurt am Main vom 29.9.2021, Az.: 5 L 2709/21.F