Daten nicht auf Prüfer-Laptops
Betriebprüfungsdaten dürfen nur befristet gespeichert werden.
Die Finanzbehörden dürfen nur während einer Betriebsprüfung die Daten auf dem Laptop des Betriebsprüfers speichern. In dieser Zeit haben sie auch uneingeschränkten Zugriff auf Ihre EDV. Nach der Prüfung ist die Speicherung dann aber nur noch in der Finanzbehörde selbst zulässig. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil 16.12.2014, erst am 19.8.2015 veröffentlicht, Az. VIII R 52/12). Nach Abschluss einer Betriebsprüfung dürfen Daten nur befristet mobil gespeichert werden. Das gilt für die Zeitdauer, in der sie benötigt werden, bspw. eines Rechtsstreits. Dann müssen sie vom Laptop des Prüfers gelöscht werden. Auf Dauer zulässig ist dagegen die Speicherung auf den Rechnern des Finanzamtes. Sie gelten als sicherer als die Laptops der Betriebsprüfer.
Fazit: Damit soll sichergestellt werden, dass Daten von externen Prüfern nicht weitergegeben oder von „Hackern“ leicht abgeschöpft werden können.