Datenschutz im Betrieb: Arbeitgeber muss nicht unbedingt alles löschen
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht dazu zwingen, die Löschung personenbezogener Daten bei Dritten zu veranlassen. An deren Nutzung und Erhalt habe das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, wenn es die Informationen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötige, so das BAG.
Der Fall
Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft des Flughafens Köln kam in Konflikt mit seinem Arbeitgeber. Die intern eingeleiteten Ermittlungen führten zur Überprüfung des E-Mail-Verkehrs der Geschäftsleitung, der leitenden Angestellten und weiterer Arbeitnehmer. Das Ergebnis übermittelte der Arbeitgeber an die einbezogene Rechtsanwaltskanzlei und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Weil nicht nur leitende Beschäftigte von der Aktion betroffen waren, sah der Betriebsrat einen Vorstoß gegen die Rahmenbetriebsvereinbarung zu IT- und kommunikationstechnischen Systemen. Dem Geschäftsführer ging es vor allem darum, die Ermittlungsergebnisse einzukassieren. Die Flughafengesellschaft lehnte das aber ab und es kam zum Rechtsstreit, der bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging.
Berechtigtes Interesse an Information
Der erste Senat sah lediglich einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Deshalb muss zukünftig die Flughafengesellschaft die Rechte des Betriebsrats sorgfältiger bei der Kontrolle von Daten beachten.
Fazit: Leitet ein Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats personenbezogene Daten seines Geschäftsführers weiter, muss er diese nicht auf Grundlage eines Beseitigungsanspruchs des Betriebsrats löschen oder gar eine Vernichtung veranlassen.
Urteil: BAG vom 23.3.2021, Az. 1 ABR 31/19