Defekte Cookies sorgen für Ärger bei Firmen
Firmen begehen einen Wettbewerbsverstoß, wenn auf ihrer Webseite ein nicht korrekt funktionierender Cookie-Banner zum Einsatz kommt. Nicht notwendige Cookies können dann auch ohne Zustimmung des Besuchers der Internetseite gesetzt werden.
Fehlende oder defekte Cookie-Banner sind nicht nur ein Verstoß gegen Datenschutzvorgaben. Sie sind auch ein Wettbewerbsvergehen, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Der Betreiber einer Kette von 50 Fitness-Studios nutzte auf seiner Website gängige Marketing- und Analyse-Tools, wie etwa Google Analytics, Microsoft Ads oder Criteo.
IT-Profis haben Fehler gemacht
Zwar hatte der Betreiber einen Cookie-Banner bzw. Consent-Banner auf seine Website integriert. Damit sollte verhindert werden, dass die verwendeten Cookies nur nach expliziter Zustimmung durch die Website-Besucher gesetzt werden dürfen. Ein externer Dienstleister hatte die Webseite konfiguriert.
Das Cookie-Banner hatte Fehler. Zum einen verhindert es nicht, dass die Tracking-Cookies direkt beim Seitenaufruf übertragen wurden, also noch bevor die Besucher überhaupt eine Einwilligung erteilen konnten. Zum anderen hatte die vom Banner angebotene Funktion zur gezielten Deaktivierung einzelner Cookie-Varianten (wie etwa Statistik-Cookies, Marketing-Cookies etc.) keinerlei Wirkung. Die beklagte Fitness-Kette argumentierte, dass sie für das technische Versehen des Anbieters nicht verantwortlich sei.
Blindes Vertrauen schadet
Das LG ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Es verurteilte den Websitebetreiber wegen Verstoßes gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) sowie wegen Irreführung zur Unterlassung – und zwar als Täter. Mit dem Urteil wird bekräftigt, dass Firmen sich nicht blind auf ihre IT-Dienstleister verlassen sollten.
Fazit: Werden Cookies ohne die erforderlich Einwilligung auf der Internetseite gesetzt, liegt ein Wettbewerbsverstoß und eine Missachtung von Datenschutzvorgaben vor, den der Seitenanbieter zu verantworten hat.
Urteil: LG Frankfurt am Main vom 19.10.2021, Az.: 3-06 O 24/21
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