Der feine Unterschied zwischen Weiterbildung und Einweisung
Führt der Arbeitgeber für eine neue Aufgabe eine Inhousing-Schulung für die Mitarbeiter durch, unterliegt diese der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 98 Abs. 1 im BetrVG). Die Mitbestimmung greift allerdings nicht, wenn es sich ausschließlich um eine arbeitsplatzbezogene Unterrichtung handelt, bei der es im Kern um die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz geht. Ginge es hingegen um neue Inhalte (Kenntnisse und Fähigkeiten), die durch die Weiterbildung zu erlernen sind, würde sich die Sachlage verändern.
Neue Tätigkeit für die Mitarbeiter
Das war der Fall: Die Arbeitgeberin ist ein deutschlandweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit derzeit 68 Filialen. Bislang ließ die Firma einfache und Kleinstreparaturen an den von ihren verkauften Produkten durch einen externen Dienstleister erledigen. Fortan sollten diese Tätigkeiten intern eigene Mitarbeiter übernehmen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigte sie, sich freiwillig meldende Mitarbeiter für die Tätigkeit im Reparaturdienst zu schulen. Über die geplante Maßnahme informiert die Geschäftsleitung den Betriebsrat. Dieser verlangt, die Maßnahme so lange auszusetzen, bis die Beratungen ein Ergebnis hätten. Dem folgte der Arbeitgeber nicht und setzte die Schulung an. Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim zuständigen ArbG der Firma, die Durchführung zu untersagen.
Betriebsrat darf Kursus blockieren
Das Arbeitsgericht (ArbG) in Köln folgte dem Antrag der Interessenvertretung. Bei der Maßnahme handelt es sich eindeutig um eine Weiterbildung, die gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die den Mitarbeiter zur Ausübung der Tätigkeit im Reparaturdienst erst befähigen. Deshalb steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG für den Kurs zu.
Fazit: Die Firma darf ihre geplanten Schulungen erst dann durchführen, wenn sie darüber eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt hat.
Urteil: ArbG Köln vom 4.3.2025, Az.: 13 BVGa 5/25