Der Lockruf des Geldes
Unternehmen können Betriebsräte oftmals nur zur Kündigung bewegen, wenn sie ihnen hohe Abfindungen zahlen. Diese Strategie beanstandet das Bundesarbeitsgericht nicht. Es sieht darin auch keine unzulässige und strafbare Betriebsratsbegünstigung.
Ein rechtsgültig abgeschlossener Aufhebungsvertrag, mit guten Konditionen, reichte einem Betriebsratsvorsitzenden aus dem Saarland nicht. Er klagte auf Fortsetzung seiner Beschäftigung. Wie die Vorinstanzen, verwarf auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage (Urteil des BAG vom 21.03.2018 (Az.: 7 AZR 590/16).
Der Fall
Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender in einer Gießerei aus dem Saarland, musste sich mit dem Vorwurf seines Arbeitgebers auseinandersetzen, eine ihm unterstellte Sekretärin gestalkt und sexuell belästigt zu haben. Da der Mann dies bestritt, beantragte das Unternehmen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung sowie seinen Ausschluss aus dem Gremium.
Die Parteien einigten sich dann aber außergerichtlich auf einen Aufhebungsvertrag. Darin ist festgelegt: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine achtzehnmonatige Freistellung unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung und eine Netto-Abfindung von 120.000 €.
Aufhebungsvertrag gültig?
Trotz allem klagte der Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung. Sein Argument: Der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden sei.
Das sehen die Erfurter Richter allerdings komplett anders. Der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds ist bei der finanziellen Ausgestaltung zu berücksichtigen. Folge: Betriebsräte können höhere Abfindungen aushandeln als ihre Kollegen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
FAZIT: Betriebsräte, die mit einer üppigen Abfindung ihr Arbeitsverhältnis beenden, können nicht darauf pochen, in unzulässiger Weise begünstigt worden zu sein.