desk sharing: Arbeitgeber kann allein entscheiden
Arbeitgeber müssen den Betriebsrate nicht umfassend beteiligen, wenn sie desk sharing einführen wollen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. In dem Fall wollte der Betrieb eine geteilte Nutzung von Arbeitsplätzen (desk sharing) und eine dazugehörige Unternehmensrichtlinie (clean desk policy) einführen. In der Richtlinie sollte geregelt sein, wie der Arbeitsplatz zu hinterlassen ist. Laut LAG ist dafür keine weitreichende Mitbestimmung des Betriebsrates nötig.
Eine BR-Beteiligung ist aber nötig, wenn die Clean Desk Policy regelt, wie mit persönlichen Gegenständen der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende umzugehen ist. Beteiligt werden muss der Betriebsrat auch, wenn es zu einer Doppelnutzung der Betriebsfläche sowohl als Arbeits- als auch als Pausenraum kommt.
Fazit: Der Betriebsrat ist nur in bestimmten Fällen einzubeziehen, wenn desk sharing eingeführt werden soll.
Urteil: LAG Baden-Württemberg 6.8.2024, Az.: 21 TaBV 7/24