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LAG Köln: Überwachung bei Arbeitszeitbetrug rechtens

Detektei-Einsatz bei auf Arbeitszeitbetrug erlaubt

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überwachung eines Mitarbeiters durch eine Detektei unter bestimmten Bedingungen mit dem Datenschutz vereinbar ist. Im konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter wegen Verdachts auf Arbeitszeitbetrug beobachtet, was zu seiner fristlosen Kündigung führte. Der Mitarbeiter muss nun die Detekteikosten tragen.

Unter gewissen Umständen ist die Überwachung eines Mitarbeiters durch eine Detektei mit dem Datenschutz vereinbar. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. In dem Streitfall hatte ein Unternehmen einen Mitarbeiter überwacht, der im Verdacht stand, umfangreichen Arbeitszeitbetrug zu begehen. 

Einsatz von Detektei war gerechtfertigt

Das LAG hat entschieden, dass die Überwachung durch die Detektei gerechtfertigt war (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG). Es bestehe kein Verwertungsverbot, weil der Mitarbeiter nur während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum beobachtet wurde – also dort, wo ihn ohnehin jeder hätte sehen können. Auch die Daue der Überwachung war begrenzt.

Die Überwachung half, den Verdacht zu erhärten. Der Mitarbeiter hatte seine Arbeitszeit in diversen Fällen falsch dokumentiert (26 Stunden). Er war während seiner Arbeitszeit im Fitnessstudio, beim Friseur und erledigt andere private Termine. Darum war nach der Überwachung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zudem muss der gekündigte Mitarbeiter die Kosten für die Detektei übernehmen.  

Fazit: Die Überwachung von Mitarbeitern beim Verdacht von Arbeitszeitverstößen ist verhältnismäßig und datenschutzrechtlich zulässig.

Urteil: LAG Köln vom 11.2.2025, Az.: 7 Sa 635/23

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