Die Gemeinde darf "Mäuschen spielen"
Gemeinden gehen verstärkt dazu über, Gewerbesteuerprüfer einzuschalten, um ihre Einnahmequelle zu sichern. Die Gemeinden darf zwar nicht selbst die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anordnen. Sie hat aber, wenn das Unternehmen einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Gemeindebereich hat, ein Recht auf Teilnahme an einer vom Finanzamt durchgeführten Prüfung. Sie muss dieses Recht nur gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen.
Unternehmen kann "Protest" einlegen
Dabei handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Unternehmer kann also Einspruch einlegen und bereits vor Beginn der Prüfung seine Einwendungen gegen die Teilnahme von Gemeindebediensteten vortragen.
Eigene Prüfungshandlungen darf der Gemeindemitarbeiter ohnehin nicht vornehmen. Die Verwaltungshoheit und damit auch die Außenprüfungskompetenz verbleibt bei der Finanzbehörde. Die Gemeindebediensteten haben aber ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer.
Verhältnismäßigkeit muss bei Auskünften gewahrt bleiben
Die Finanzbehörde muss sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient. Und ob sie im Einzelnen verhältnismäßig ist. Das Finanzamt darf dem Gemeindebediensteten nur solche Tatsachen mitteilen, die in Bezug auf den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer relevant sind, so der BFH. Eine darüber hinausgehende Informationsweitergabe würde gegen das Steuergeheimnis verstoßen.
Sofern die Gemeinde nach Auffassung eines Unternehmens ihm gegenüber in der Vergangenheit bereits einmal das Steuergeheimnis verletzt haben sollte, führt das jedoch nicht dazu, dass deswegen kein Gemeindebediensteter mehr an einer künftigen Außenprüfung des Finanzamts teilnehmen dürfte.
Fazit: Im Regelfall muss das geprüfte Unternehmen also auch einen Gemeindebediensteten mit ins Haus lassen. Eine Ausnahme könnte gelten, wenn die Gemeinde selbst einen Konkurrenzbetrieb zu dem geprüften Unternehmen betreibt. So lagen die Dinge im Urteilsfall aber nicht.
Urteil: BFH, III R 9/18