Dienstwagen auch bei längerer Krankheit kostenfrei
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden: Arbeitgeber müssen Dienstwagen auch bei längerer Krankheit bereitstellen und bezahlen. Selbst nach sechs Wochen Krankheitsdauer bleibt der Firmenwagen Teil der Arbeitsvergütung. Die Richter klärten auch die Fage: Ist eine Vertragsklausel gültig, die Leasingkosten in dem Fall auf den Arbeitnehmer abwälzt?
Arbeitgeber müssen einen Dienstwagen mit privater Nutzung auch dann bereitstellen und bezahlen, wenn der Mitarbeiter krank ist. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. Die Richter stellten klar, dass die Überlassung eines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil sowie ein Sachbezug darstellt und damit Teil der Arbeitsvergütung ist. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums zwar berechtigt ist, das Dienstfahrzeug weiter zu nutzen, im Gegenzug dafür aber verpflichtet ist, die Leasingkosten des Arbeitgebers zu tragen, akzeptierte das Gericht nicht.
Fazit: Ein Unternehmen kann die Kosten für einen Dienstwagen auch bei längerer Erkrankung nicht auf den Mitarbeiter abwälzen.
Urteil: LAG Hessen vom 16.5.2025, Az.: 10 Sla 1164/24