Differenzierte Bezahlung gerechtfertigt
Ein Unternehmen darf fast identische Tätigkeiten unterschiedlich bezahlen, wenn ein Tarifvertrag das so regelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Differiert die Bezahlung aufgrund einer unterschiedlichen Eingruppierung (z. B. wegen unterschiedlicher Ausbildungen der Mitarbeiter), dann ist die Ungleichbehandlung gut begründet und nicht willkürlich. Sie widerspricht dann zwar dem Grundsatz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Gleicher Lohn für gleiche Arbeit), ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.
Fazit: Die Tarifautonomie eröffnet Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume, die zu unterschiedlicher Bezahlung trotz gleicher Arbeit führen können.
Urteil: BAG vom 26.2.2025, Az.: 4 ABR 21/24