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Recht: Diskriminierungs-Falle in Stellenanzeigen

„Digital Native“ ist altersdiskriminierend

© Ralf Hirschberger / dpa / picture alliance
Unternehmen sollten den Begriff "Digital Native" in Stellenanzeigen vermeiden, da er als altersdiskriminierend gilt. Ein Urteil des LAG Baden-Württemberg führte zu einer Entschädigung von 7.500 Euro für einen abgelehnten Bewerber. FUCHSBRIEFE zeigen, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Arbeitgeber müssen in Stellenanzeigen beim Begriff "Digital Native" Vorsicht vermeiden. Denn der Begriff kann als altersdiskriminierend verstanden werden. Das ist die Folge eines Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. Das hatte einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung wegen unzulässiger Benachteiligung zugesprochen (7.500 Euro).

Begriff "Digital Native" ist altersdiskirminierend

Unternehmen, die den Begriff „Digital Native“ in Stellenanzeigen verwenden, riskieren daher generell Entschädigungsforderungen. Denn das LAG geht davon aus, dass der Begriff unmittelbar auf das Lebensalter bezogen ist. Der Begriff „Digital Native“ ist damit ähnlich problembehaftet wie die Formulierungen "junges, dynamisches Team" oder "idealerweise nicht älter als 45".

Im Streitfall ging es um eine Stelle als Manager Corporate Communication bei einem Sportartikelhersteller. Für die wurde jemand gesucht, der sich "„als Digital Native fühlt". Ein Diplomwirtschaftsjurist, der in den 70-er Jahren geboren wurde, erhielt eine Absage. Daraufhin klagte er wegen Altersdiskriminierung und gewann obwohl die Firma die Absage damit begründet hatte, dass der Wirtschaftsjurist überqualifiziert sei und keinen Bezug zum Thema Sport nachgewiesen habe. 

Fazit: Unternehmen sollten bei Stellenausschreibungen auf den Begriff „Digital Native“ verzichten.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 7.11.2024, Az.: 17 Sa 2/24

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