Digitale Belegeinsicht für Nebenkostenabrechnungen
Seit Januar 2025 dürfen Vermieter von Wohnungen ihren Mietern die Belegeinsicht auch in digitaler Form ermöglichen. Ob diese Regelung nach dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) auch für Gewerberaum-Mietverhältnisse gilt, musste das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entscheiden. Es fällt ein unerwartetes Urteil.
Vermieter gewerblicher Räume müssen die Belege für die Nebenkostenabrechnung weiterhin als Originaldokumente in Papierform zur Verfügung stellen. Die Neuregelung, die eine elektronische Übersendung der Belege zulässt, gilt ausdrücklich nur für das Wohnraummietrecht und nicht für gewerbliche Vermietungen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) entschieden.
Der Vermieter wollte die Unterlagen digital bereitstellen. Er verwies auf die Änderung des § 556 Abs. 4 S. 2 BGB. Der sieht vor, dass keine Papierbelege mehr vorzulegen sind. Das OLG urteilte nun, dass diese Regelung nicht für gewerbliche Objekte gilt.
Fazit: Der Mieter einer Gewerbeimmobilie kann die ausstehenden Nebenkosten so lange zurückbehalten, bis der Vermieter die Originalbelege in Papierform vorlegt.
Urteil: OLG Schleswig vom 18.7.2025, Az.: 12 U 73/24