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Onlinezugriff auf Gehaltsabrechnungen sind ausreichend

Digitales Postfach ersetzt Papier

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hält die Digitalisierung in der Arbeitswelt nicht auf. Das Gericht musste entscheiden, ob der Arbeitgeber eine Gehaltsabrechnung elektronisch bereitstellen – und wenn ja, wie?

Die digital bereitgestellte Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber genügt, um die Pflichten aus der Gewerbeordnung zu erfüllen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Firma hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt und Personen ohne Onlinezugriff einbezieht. 

Ein Lebensmitteldiscounter und der Konzernbetriebsrat hatten sich darauf geeinigt, für alle Beschäftigten ein digitales Mitarbeiterpostfach einzurichten, in dem alle Personaldokumente (inkl. der Gehaltsabrechnung) zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber sollte dabei den Beschäftigten die Möglichkeit geben, ihr Postfach auch ohne eigenen Computer einzusehen und die Unterlagen auszudrucken. Dagegen klagte eine Verkäuferin und wollte zumindest ihre Lohnabrechnungen weiter in Papierform erhalten. Vor dem Landesgericht in Niedersachsen hatte sie zwar Erfolg, das BAG korrigierte das Urteil jedoch.

Fazit: Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er eine Abrechnung in Textform bereitstellt. Dazu reicht es, wenn die Entgeltabrechnung an einer firmeninternen elektronischen Ausgabestelle hinterlegt ist.

Urteil: BAG vom 28.1.2025, Az.: 9 AZR 48/24

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