Direktionsrecht: Homeoffice kann auch enden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München erlaubt die Rückholung der Homeoffice-Arbeiter ins Büro. Arbeitgeber können ihre Genehmigung zur Arbeit im Homeoffice auch wieder zurücknehmen. Das LAG hat das Direktionsrecht bekräftigt und erklärt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort durch Weisung sehr wohl wieder verändern und neu bestimmen kann.
Hinzu kam, dass Homeoffice weder im Arbeitsvertrag, noch anderweitig oder durch eine stillschweigende Vereinbarung festgeschrieben war. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe zum strittigen Zeitpunkt auch nicht durch § 2 Abs. 4 COVID-Arbeitsschutz-Verordnung (SARSCoV2ArbSchVO) bestanden.
Betriebliche Gründe sind maßgebend
Der Grafiker wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet ist und er seine Tätigkeit nur in Ausnahmefällen ins Firmenbüro verlegen brauchte. Diesem Ansinnen folgte das Gericht nicht.
Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erledigen, ist nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) sehr wohl berechtigt, seine Weisung zu ändern. Liegen betriebliche Gründe vor, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen, ist eine Präsenzpflicht im Firmenbüro auch in Corona-Zeiten durchaus anzuordnen.
Fazit: Der Arbeitgeber darf die Rückkehr aus dem Homeoffice Kraft seines Direktionsrechts anordnen.
Urteil: LAG München vom 26.8.2021, Az.: 3 SaGa 13/21