Direktversicherte können auf dicke Nachzahlung hoffen
Direktversicherte können auf eine dicke Nachzahlung hoffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerFG) hat jetzt entschieden, dass für die privat finanzierten Anteile der Altersversorgung in bestimmten Fällen später bei der Rente keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Was viele Versicherte gar nicht wissen: Auch für den ausschließlich privat eingezahlten Anteil verlangen die Krankenkassen bisher bei der späteren Rentenzahlung nochmals Beiträge. Damit ist jetzt allerdings jetzt Schluss.
Wer muss sich das Urteil genau anschauen? Derjenige, der seine Betriebsrente bei einer Pensionskasse zeitweise privat, also ohne den Arbeitgeber, finanziert hat und später dann von seiner Rente Beiträge an die Krankenkasse abführen musste, kann Geld zurückbekommen.
Im entschiedenen Fall hatten zwei Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf freiwilliger Basis weiter Beiträge in ihre Pensionskasse eingezahlt. Im Rentenalter kam die Überraschung: Auch aus dem ausschließlich privat finanzierten Anteil der Pension forderten die Krankenkassen ihre Beiträge.
KK-Beitragszahlungen auf den privat finanzierten Anteil verstoßen aber gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz. Denn: Vergleichbare Leistungen aus privat finanzierten Lebensversicherungen sind nicht der Beitragspflicht unterworfen.
Klare Ansage der obersten Richter: Wer seinen Vertrag nach Ausstieg beim Arbeitgeber privat, also aus eigenen Mitteln weiterfinanziert, muss auf diesen Teil der Rente keine Abgaben an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Hinweis:
Der Rückzahlungsanspruch gilt nur für die letzten vier Kalenderjahre. Die Neuregelung gilt ebenso bei Einmalzahlungen.
Fazit:
Vom privat finanzierten Anteil einer Rentenversorgung sind künftig keine Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Urteil: BVerfG vom 27.6.2018, Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15