Doppelter Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Urteil gefällt, dass Arbeitgebern nach der Neuregelung der Betriebsrente etliche Millionen Euro erspart. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer den Zuschuss zur Betriebsrente doppelt verlangt. Der Beschäftigte hatte schon einen Zuschuss (Altersvorsorgebetrag) seines Arbeitgebers durch eine tarifvertragliche Regelung erhalten (§ 19 Betriebliche Altersvorsorgegesetz (BetrAVG).
Zuschuss muss nur einmal gezahlt werden
Der Streitfall wurde durch eine Unklarheit im Gesetz ausgelöst. Ein Tarifvertrag, der vor dem In-Kraft-Treten des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses abgeschlossen worden sei, könne nicht zu Ungunsten der Beschäftigten von der neuen Regelung abweichen, so seine Argumentation. Darum wollte der Arbeitnehmer jetzt noch zusätzlich die gesetzliche Zuzahlung erhalten.
Dem Ansinnen des Arbeitnehmers, den Zuschuss doppelt zu kassieren, erteilte der dritte Senat des BAG aber eine klare Absage. Ein doppelter Arbeitgeberzuschuss sei weder für die vergangenen Jahr, noch aktuell rechtlich zulässig, so das BAG. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zu entrichten, wenn ein Arbeitnehmer sich für eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung entscheidet und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Sozialversicherungsersparnis muss weitergegeben werden. Für neue Vereinbarungen gilt dies ab dem 1. Januar 2019 und für bestehende ab dem 1. Januar 2022.
Fazit: Der Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente ist nur einmal zu zahlen, auf der gesetzlichen oder der tarifvertraglichen Grundlage. Die Entscheidung des BAG ist für Arbeitgeber Millionen wert. Immerhin gab es 2020 rund 16,4 Mio. Betriebsrenten-Verträge.
Urteil: BAG vom 8.3.2022, Az.: 3 AZR 361/21