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BAG-Urteil: Wahlberechtigung in Matrix-Organisationen

Doppeltes Stimmrecht bei Betriebsratswahl?

Dürfen Mitarbeiter, die in meh­re­ren Be­trie­ben eines Un­ter­neh­mens arbeiten, bei der Be­triebs­rats­wahl mehrmals ab­stim­men? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet.

Beschäftigte, die mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, können bei Betriebsratswahlen mehrfach ihre Stimme abgeben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Begründung der Richter: Mitarbeiter haben in "sämtlichen Betrieben, denen sie angehören, das aktive Wahlrecht". Generell gilt: Alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt. Das aktive Wahlrecht knüpft an die Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum Betrieb an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation entstanden ist. Gehören Mitarbeiter in einer Matrix-Organisation mehreren Betrieben an, dürfen sie in allen Betrieben wählen. 

Fazit: Ein doppeltes Stimmrecht haben Matrix-Führungskräfte bei einer Betriebsratswahl, wenn sie in mehreren Betrieben tätig sind.

Urteil: BAG vom 22.5.2025, Az.: 7 ABR 28/24

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