Drohung mit fristloser Kündigung und Strafanzeige ist in Ordnung
Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen das 'Gebot fairen Verhandelns', wenn er gleich zu Beginn des Gesprächs einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch legt, der nur Bestand hat, wenn er sofort unterzeichnet wird.
Unschädlich ist auch, wenn der Geschäftsführer seinen Rechtsanwalt dabei hat und das Gespräch mit der Drohung verbindet, er werde bei Nichtunterzeichnung eine fristlose Kündigung aussprechen (das entsprechende Schreiben lag schon auf dem Tisch) und Strafanzeige erstatten.
Verkaufsleistung sollte geschönt werden
Konkret ging es um eine Teamkoordinatorin, die im Verkauf im Bereich Haustechnik eines mittelständischen Familienbetriebs tätig war. Der Angestellten wurde vorgeworfen, in sieben Fällen unberechtigt die Einkaufspreise für Waren in der EDV der Firma abgeändert bzw. unzulässig reduziert zu haben. Ziel sei es gewesen, den Erfolg ihrer eigenen Verkaufsleistungen nach oben zu schrauben.
Zunächst unterschrieb die Teamkoordinatorin den Auflösungsvertrag. Dann zog sie die Zustimmung im Nachgang zum Gespräch wieder zurück. Gegen die fristlose Kündigung kam es zum Arbeitsgerichtsprozess, der vor dem Arbeitsgericht noch erfolgreich war.
Es braucht keine angenehme Atmosphäre
Das LAG konnte dagegen keine „widerrechtlichen Drohungen“ im Verhalten des Geschäftsführers erkennen. Es bestätigte die Rechtskraft des Aufhebungsvertrags. Das ‚Gebot fairen Verhandelns‘ verpflichte den Arbeitgeber nicht, eine „besonders angenehme Verhandlungssituation“ zu schaffen.
Fazit: Der Arbeitgeber darf alle Argumente ansprechen, die aus seiner Sicht für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sprechen.
Urteil: LAG Hamm vom 17.05.2021, Az.: 18 Sa 1124/20