DSGVO als Hebel für höhere Abfindungen?
Die Datenschutzgrundverordnung dient in Kündigungsverfahren immer häufiger dazu, die Abfindungssumme zu erhöhen. Dieser Schachzug vieler Anwälte hat vor Gericht in der Regel mindestens zum Teil Erfolg.
Die Aufbereitung, der über den Arbeitnehmer gespeicherten Daten, macht dem Unternehmen in jedem Fall viel Arbeit und kostet viel Zeit. Die Anwälte der Firmen versuchen deshalb das Thema möglichst vorzeitig abzubiegen. Egal ob eine Forderung aus einem Verstoß gegen die DSGVO berechtigt ist oder nicht. Das gelingt aber nicht immmer.
Abenteuerliche Forderung
So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf den Auskunftsanspruch eines Ex-Mitarbeiters, der das ‚Geschäftsmodell Datenschutzklage‘ nutzte, zwar teilweise abgewiesen. Schadensersatz hat er trotzdem bekommen.
Anstatt der geforderten 143.482,81 Euro sprach das Gericht dem Ex-Beschäftigten 5.000 Euro zu. Und zwar deshalb, weil der Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen nach der DSGVO nur unvollständig und nicht in der vorgesehenen Frist von einem Monat nachgekommen war.
Berufung soll mehr Klarheit bringen
Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf anhängig. Hoffentlich wird dann geklärt, wie mit dem Informationsanspruch gemäß DSGVO im Arbeitsgerichtsverfahren umzugehen ist.
Fazit: Arbeitgeber müssen sich darauf vorbereiten, dass im Arbeitsgerichtsverfahren mit Hilfe des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO versucht wird, die Abfindungssumme in die Höhe zu treiben. Hinweis: Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig. Hoffentlich wird dann geklärt, wie mit dem Informationsanspruch gemäß DSGVO im Arbeitsgerichtsverfahren umzugehen ist.
Urteil: ArbG Düsseldorf vom 5.3.2020, Az.: 9 Ca 6557/18
Empfehlung: Es ist besser, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem Vergleich bzw. in einem Aufhebungsvertrag mit zu regeln. Die Zahlung einer Abfindung sollte von der „Erledigung“ des Auskunftsanspruchs abhängig gemacht werden.