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Duschen gilt als Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass die tägliche Umkleidezeit und der Weg im Betrieb zum Arbeitsplatz vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind. Aber gilt das auch für das Duschen nach getaner Arbeit?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Dusch-Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg bestätigt. Ist der Mitarbeiter nach getaner Arbeit so verschmutzt, dass er sich nicht auf die Straße traut, dann gehört das Duschen zur Arbeitszeit, so das BAG, das damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg bestätigte (FB vom 14.9.23). 

Nicht ausreichend, um in der Arbeitszeit Körperreinigung zu betreiben, sei dagegen die „übliche Verunreinigung" oder die Beseitigung von Schweiß. Damit verwies das BAG den Fall, in dem ein Containermechaniker eine Nachzahlung für das Duschen außerhalb der bezahlten Arbeitszeit verlangte, zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Landesarbeitsgericht Nürnberg. 

Niedrigere Bezahlung für Rüstzeiten möglich 

Im konkreten Fall muss das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg noch klären, wie schmutzig der Mechaniker durch seine Arbeit wird, ob und wie lange er sich tatsächlich waschen oder duschen muss. Allerdings gibt das BAG einen wichtigen Hinweis zur Höhe der Bezahlung: Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder zwischen den Tarifparteien sind möglich, um die Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten niedriger zu vergüten als die „eigentliche“ Tätigkeit. 

Fazit: Zeiten zum Duschen oder Waschen sind bezahlte Arbeitszeit, wenn Mitarbeiter stark verschmutzt sind. Das Entgelt kann allerdings niedriger sein.

Urteil: BAG vom 23.4.2024, Az.: 5 AZR 212/23

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