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Wettbewerbsregeln gelten nicht bei Veredelung im eigenen Unternehmen

Eigenproduktion verändert Spielregeln im Preiskampf

Aldi-Süd verkauft seinen Kaffee (Eigenmarke Barissimo) zum großen Ärgernis des Konkurrenten Tchibo unter den Herstellungskosten. Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf musste entscheiden, ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Der Kartellrechtssenat entwickelte eine Argumentation, die allen Betrieben in vergleichbaren Situationen hilft.

Veredeln Firmen Produkte in eigener Regie, spielt der Einstandspreis, zu dem die Rohware eingekauft wurde, keine Rolle mehr bei der Festlegung des Verkaufspreises. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf im Streit zwischen Tchibo und Aldi-Süd. 

Auslöser des Disputs: Aldi-Süd verkauft seinen Kaffee (Eigenmarke Barissimo) zum großen Ärgernis des Konkurrenten Tchibo unter den Herstellungskosten. Weil Aldi-Süd seinen Kaffee aber in einer eigenen Rösterei weiterverarbeitet und veredelt, sind die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht anwendbar, so das OLG. Das Wettbewerbsrecht verbietet zwar, Produkte unter Einstandspreis zu verkaufen. Das trifft aber nicht zu, wenn Rohprodukte noch verarbeitet wurden, so die Entscheidung in dem Kartellrechtsverfahren.  

Fazit: Veredeln Unternehmen Rohprodukte selbst, ist ein Verkauf unter dem Einkaufspreis möglich und kein Rechtsverstoß.

Urteil: OLG Düsseldorf vom 10.2.2026, Az.: VI-6 U 1/25

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