Ein Gartenhaus ist Gemeinschaftssache
In einem Gemeinschaftsgarten dürfen Sie ein Gartenhaus nur mit der Zustimmung der Miteigentümer errichten. Holen Sie diese nicht ein, müssen Sie das Gebäude wieder entfernen, entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 14. 2. 2018, Az. 484 C 22917/16 WEG).
Im verhandelten Fall gab es im gemeinsam nutzbaren Garten offene Lauben für alle. Eine Eigentümerin ersetzte die auf ihrem Gartenanteil befindliche und mittlerweile zugewachsene Laube durch ein massives Holzhaus.
Die neue Laube war ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft errichtet worden. Die bestehende Gemeinschaftsordnung sieht zwar Veränderungen vor. Aber die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Gericht prüfte die Wirkung des neuen Gartenhauses auf die Gesamtanlage. Das Ergebnis: Es handele sich nicht um einen bloßen Ersatz der bisherigen Gartenlaube. Daher müsse es entfernt werden.
Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen sei, sei eher niedrig anzusetzen. Denn grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig.
Das Landgericht München I wies die Berufung gegen das Amtsgericht ebenfalls zurück. Die Gemeinschaftsordnung schreibe vor allem vor, dass die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen sei. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.
Fazit: Ästhetische Fragen sind in Eigentümergemeinschaften stets heikel. Holen Sie deshalb grundsätzlich die Zustimmung Ihrer Miteigentümer ein.