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EuGH zu Bestpreisklauseln und Verträgen mit Online-Marktplätzen

Ein Sieg für den freien Wettbewerb

Zu einem Sieg des freien Wettbewerbs statt Knebelverträgen verhalf der Europäische Gerichtshof (EuGH) Firmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen auf Online-Marktplätzen anbieten. Im Streit ging es um die sogenannte Bestpreisklausel, mit denen Verkaufsplattformen sich Wettbewerbsvorteile verschaffen.

In ihrem eigenen Online-Shop oder im Online-Auftritt dürfen Unternehmen mit günstigeren Angeboten werben als bei Handelsplattformen (wie z. B. Amazon), über die sie ihre Produkte ebenfalls anbieten. Das hat der EuGH entschieden und damit Knebelverträgen mit jeglicher Art von Bestpreisklauseln eine klare Absage erteilt. Denn es verstieße gegen das Kartellverbot. Hintergrund für die EuGH-Entscheidung ist der Versuch von Online-Marktplätzen und Preisvergleichsportalen, Firmen zu untersagen, auf den eigenen Webseiten und Shops einen besseren Preis anzubieten als auf den Marktplätzen. 

Hierzu entwickelte sich ein langwieriger Streit zwischen 62 Hotelbetrieben und dem Portal Booking.com. Dieser beschäftigte zuletzt sowohl deutsche als auch niederländische Gerichte. Das Urteil hat Auswirkungen über die Hotelbranche hinaus. Denn mit diesem Urteil ist klar: Handelsplattformen dürfen Firmen generell nicht untersagen, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu einem günstigeren Preis anzubieten.

Fazit: Die Entscheidung des EuGH ist ein wichtiger Baustein für mehr Wettbewerb im Online-Handel. Mit der Entscheidung, dass Unternehmen ihre Produkte auf eigenen Kanälen günstiger anbieten können, werden sie gestärkt und gleichzeitig unabhängiger von anderweitigen Online-Plattformen.

Urteil: EuGH vom 19.09.2024, Az.: C-264/23

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