Eine drakonische Bestrafung
In der Praxis der Kartellverfolgung droht eine drastische Strafverschärfung selbst für mindere Gesetzesverstöße. Das OLG Düsseldorf hat soeben den Drogeriefilialisten Rossmann wegen eines dreijährigen Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung (in Absprache mit dem Hersteller) zu einer Buße von 30 Mio. Euro verurteilt. Damit hat es das ursprünglich vom Bundeskartellamt festgesetzte Bußgeld von 5,25 Mio. fast versechsfacht – bei gleichem Tatbestand und gleicher Sachbeurteilung! Das Kartellamt kommt nach dieser indirekten Rüge nicht umhin, seine Strafen schon für Bagatelldelikte kräftig zu erhöhen.
Hintergrund: Die Fa. Melitta hatte Ende der neunziger Jahre ein System eingerichtetes, um seinen vertikalen Preisempfehlungen Nachdruck zu verleihen. Vor allem sollten die großen Handelsketten Edeka, Rewe, Kaufland und Metro an diese Endpreise auch bei Aktionsverkäufen gebunden sein. Prämien für Folgsame wurden gewährt. Rossmann zögerte offenbar und trat diesen Absprachen erst 2005 bei.
Melitta kam straffrei davon
Grotesk an dem Fall ist, dass Melitta völlig straffrei davonkam. Der Kaffeeröster offenbarte sich rechtzeitig dem Kartellamt. Die genannten Handelsketten akzeptierten die vom Kartellamt verhängten, relativ milden Geldbußen. Sie waren damit raus. Rossmann hingegen legte Einspruch ein. Dafür kassierte die Drogerie-Kette nun das Horror-Urteil des OLG.
Die absurde Begründung: Es handele sich hier „um einen Vertikalverstoß mit horizontalen Auswirkungen auf nationaler Ebene beim Absatz eines wichtigen Konsumguts". Es handelte sich um nichts anderes als den Röstkaffee von Melitta, der sich auf einem hart umkämpften Markt mit vielen Konkurrenten behaupten muss.
Fazit: Wer sich im Handel mit einem Hersteller über die Einhaltung von Preisempfehlungen unterhält, begibt sich in akute Gefahr. Wer gar Belohnungen dafür vereinbart, muss mit drastischen Strafen rechnen