Einführung von Headsets ist mitbestimmungspflichtig
Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie kann zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer dienen und deshalb hat der Betriebsrat bei der Einführung ein Mitbestimmungsrecht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine Aufzeichnung oder Speicherung der verhaltens- oder leistungsbezogenen Daten sei für den Vorgang einer „Überwachung“ nicht zwingend erforderlich.
Keine Aufzeichnung, trotzdem gilt die Mitbestimmung
Im vorliegenden Fall ging es um die Nutzung eines Headset-Systems in der deutschen Filiale eines international tätigen Unternehmens. Wobei die Headset-Geräte keinem Mitarbeiter zugeordnet sind, sondern werden täglich nach dem „Zufallsprinzip“ aus dem Gerätepool bzw. der Ladestation entnommen.
Weder das System selbst noch außerhalb wird davon überprüft oder aufgezeichnet, welcher Arbeitnehmer wann welches Gerät genutzt hat. Technisch besteht allerdings die Möglichkeit, die Gespräche abzuhören. Das Headset-System wird auch von den Führungskräften der Filiale genutzt.
Fazit: Die Einführung eines technischen Systems, das die Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern ermöglicht, ist durch den BR mitbestimmungspflichtig. Das betrifft auch Headsets und gilt auch dann, wenn Gespräche weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
Urteil: BAG vom 16.7. 2024, Az.: 1 ABR 16/23