Einigungsstelle muss auf Einsetzungsbeschluss warten
Streiten sich Unternehmen und Betriebsrat, kann manchmal die Einigungsstelle als Vermittler helfen. Wird diese Stelle auf Antrag des Unternehmens vom Gericht hinzugezogen, kann sie allerdings erst dann wirksam entscheiden, wenn sie durch den gerichtlichen Einsetzungsbeschluss formell wirksam errichtet ist. Dies gilt grundsätzlich auch in eiligen Fällen, so das Landesarbeitsgericht Köln. Wird die innerbetriebliche Schlichtungsstelle schon vorher tätig, hat ihr Spruch keine Gültigkeit.
Fazit: Die Einigungsstelle darf nicht vor Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses ihr Votum abgeben.
Urteil: LAG Köln vom 16.5.2024, Az.: 9 TaBV 24/24