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Innerbetriebliche Schlichtungsstelle einrichten

Einigungsstelle muss auf Einsetzungsbeschluss warten

Arbeitgeber, die einen schwierigen Konflikt mit dem Betriebsrat haben, können bei Meinungsverschiedenheiten eine innerbetriebliche Einigungsstelle errichten. Das Landesarbeitsgericht Köln musste nun in einem Streitfall klären, ab wann dies Stelle überhaupt tätig sein kann - vor allem, wenn es eilt.

Streiten sich Unternehmen und Betriebsrat, kann manchmal die Einigungsstelle als Vermittler helfen. Wird diese Stelle auf Antrag des Unternehmens vom Gericht hinzugezogen, kann sie allerdings erst dann wirksam entscheiden, wenn sie durch den gerichtlichen Einsetzungsbeschluss formell wirksam errichtet ist. Dies gilt grundsätzlich auch in eiligen Fällen, so das Landesarbeitsgericht Köln. Wird die innerbetriebliche Schlichtungsstelle schon vorher tätig, hat ihr Spruch keine Gültigkeit.  

Fazit: Die Einigungsstelle darf nicht vor Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses ihr Votum abgeben.

Urteil: LAG Köln vom 16.5.2024, Az.: 9 TaBV 24/24

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